Markenzeichen
Markenzeichen des
Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V.
Das Markenzeichen „Bestatter - Vom Handwerk geprüft“
ist ein gesetzlich geschütztes Zeichen, das vom Vorstand des
Bundesverbandes Deutscher Bestatter e. V. als Lizenz verliehen wird,
sofern das Bestattungsunternehmen die persönlichen, sachlichen
und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt, die die Markenzeichensatzung
fordert.
Satzung zum
Markenzeichen
des
Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V.
(Markenzeichensatzung – MZS)
in der Fassung der Mitgliederversammlungen vom 24. Oktober 2003.
Präambel
In Anerkennung Ihrer Verantwortung gegenüber Auftraggeber
und Öffentlichkeit und in der Verpflichtung aus der Mitgliedschaft
zu Ihrem Bestatterverband legen die Inhaber des Markenzeichens ihrer
Berufsausübung folgende Verpflichtungen zugrunde:
- Die Würde der Verstorbenen zu achten und Riten und Brauchtum
aller Kulturen, Nationen und Religionen zu respektieren.
- Angehörige sensibel und rücksichtsvoll zu begleiten.
- Die übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt
und im Interesse der Auftraggeber zu erfüllen.
- Absolutes Stillschweigen über alle vertraulichen Informationen
zu wahren.
- Sich ehrlich und redlich zu verhalten, weder falsche noch
irreführende Angaben zu machen und jedem eine individuelle
Bestattungsregelung zu garantieren.
- Allen, die eine Bestattung zu Lebzeiten regeln möchten,
hierzu die Möglichkeit zu bieten und – im Bewusstsein
dieser Verantwortung – die eingegangenen Verpflichtungen
im Sinne der Vorsorgenden zu erfüllen.
- Die Öffentlichkeit über Bestattungsdienstleistungen
und Bestattungskosten transparent und eindeutig zu informieren.
- Sich und seine Mitarbeiter weiterzubilden und damit die fachliche
Qualifikation zu verbessern.
§ 1
Markenzeichen
- Der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. (im folgenden
"Bundesverband" genannt) ist ein Zusammenschluss der
Bestatterverbände der einzelnen Bundesländer sowie
weiterer Berufsorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland
.
-
Der Bundesverband verleiht durch Aushändigung einer
Lizenzurkunde im Einvernehmen mit dem Bestatterverband des
jeweiligen Bundeslandes das nachstehende Markenzeichen als
Qualitätszeichen für Bestattungsunternehmen:
- Das Markenzeichen ist als Kollektivmarke unter der Nummer
39614008 in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes für
Waren und Dienstleistungen "Bestattung" eingetragen.
Das Markenzeichen wird für Leistungen und Lieferungen,
die nach dem Berufsbild des Bestatters, wie es in den einschlägigen
Ausbildungs- und Fortbildungsordnungen sowie in der DIN 77300
“Bestattungsdienstleistungen” bzw. in der CEN (europäische
Norm) beschrieben wird, erbracht werden, geführt.
§ 2
Kreis der zur Benutzung des Markenzeichens Berechtigten
- Zur Führung des Markenzeichens sind berechtigt:
- der Bundesverband und die Bestatterverbände der einzelnen
Bundesländer,
- Bestattungsunternehmen nach Lizenzerteilung durch den
Bundesverband.
- Die Lizenzerteilung erfolgt durch den Bundesverband nach
Anhörung des Bestatterverbandes des jeweiligen Bundeslandes
an Bestattungsunternehmen, die die folgenden Voraussetzungen
erfüllen: a)
- Sie sind selbst Mitglied ihres Bestatterverbandes des jeweiligen
Bundeslandes,
- mindestens der Inhaber oder der Mitinhaber oder ein in der
Gesellschaft tätiger Gesellschafter oder Mitgesellschafter
oder ein leitender Mitarbeiter hat die Prüfung nach §
42 HWO zum geprüften Bestatter oder zum Bestattermeister
erfolgreich abgelegt oder wurde einer solchen Person gleichgestellt.
- sie verpflichten sich dem Bundesverband gegenüber
schriftlich, die Bestimmungen dieser Satzung in der jeweils
geltenden Fassung gewissenhaft zu beachten und alle zur Nachprüfung
der Voraussetzungen für die Lizenzvergabe erforderlichen
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie
Betriebsüberprüfungen nach der anliegenden Checkliste
für die Führung des Markenzeichens zu dulden,
- sie erfüllen die persönlichen, fachlichen und
betrieblichen Voraussetzungen.
-
Für Todes- und sonstige Ausnahmefälle
kann der Bundesverband Gleichstellungs-, Sonder- und Härteregelungen
in begründeten Einzelfällen beschließen, auf
deren Anwendung jedoch kein Rechtsanspruch besteht.
§ 3
Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen sind der Nachweis der Zuverlässigkeit
und fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Bestattungsunternehmen
tätigen Personen. Er wird erbracht durch die schriftliche Versicherung
des Inhabers/der Inhaberin oder einer der in § 2 Abs. 2 b)
genannten Personen, dass
- im Zentralregister keine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr wie auch keine der in § 45 des Strafgesetzbuches aufgeführten
Nebenfolge (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
und des Stimmrechtes) eingetragen ist,
- weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare
Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung
des Berufes des Bestatters oder des Bestattungsgewerbes untersagt
ist,
- er/sie in keinem amtsgerichtlichen Schuldnerverzeichnis gemäß
§ 915 ZPO eingetragen ist,
- er/sie absolutes Stillschweigen über alle vertraulichen
Informationen, die anlässlich einer Bestattung oder Bestattungsvorsorge
bekannt werden, wahrt,
- er/sie sich und seine Mitarbeiter zu ständiger Weiterbildung
zur Verbesserung seiner fachlichen Qualität verpflichtet.
§ 4
Fachliche Voraussetzungen
Als fachliche Voraussetzungen sind folgende Fähigkeiten glaubhaft
zu machen:
- Umfassende individuelle und qualifizierte Beratung der Trauernden
über Bestattungsarten, Bestattungsformen, Friedhofsfragen,
organisatorische Abläufe und inhaltliche Gestaltung der
Trauerfeier unter Berücksichtigung der kulturellen und
landsmannschaftlichen Gegebenheiten,
- Erledigung sämtlicher im Zusammenhang mit der Bestattung
anfallenden Formalitäten bei den amtlichen und kirchlichen
Stellen,
- fachgerechte Versorgung der Verstorbenen und deren Aufbahrung,
- vom Betriebsvermögen getrennte Verwahrung und verzinsliche
und mündelsichere Anlage der für Bestattungsvorsorgen
vereinnahmten Gelder,
- sichtbare Auszeichnung mit Endpreisen entsprechend der Preisangabenverordnung
aller angebotenen Waren einschließlich Katalogangeboten
sowie Anlage übersichtlicher Preisverzeichnisse für
eigene und vermittelte Lieferungen und Leistungen,
- Erstellung eines Kostenvoranschlages bei der Auftragserteilung
und spezifizierte Rechnungslegung, die alle Lieferungen und
Leistungen nachvollziehbar aufgegliedert enthält. Dies
gilt entsprechend auch für den Abschluß von Vorsorgeverträgen,
- spezifizierte und nachvollziehbare Abrechnung aller angenommenen
Sterbegelder, Versicherungsleistungen und sonstiger Zahlungen.
§ 5
Betriebliche Voraussetzungen
Als betriebliche Voraussetzungen sind folgende Gegebenheiten nachzuweisen
oder durch qualifizierte Subunternehmen sicherzustellen:
- Angemessene Räumlichkeiten, insbesondere von Beratungs-
und Ausstellungsräumen und wenn möglich von Kühlräumen,
Abschiedsräumen und Trauerhallen,
- ausreichender Bestand an Särgen, Sargausstattungen,
Bestattungswäsche und Urnen in einem ausreichenden Sortiment,
- Angebot von Bestattungen in allen Preislagen und in einer
solchen Auswahl, dass damit der Bedarf der örtlichen Bevölkerung
abgedeckt ist,
- gepflegte Bestattungskraftwagen nach DIN 75081 und zeitgemäße
Hilfsmittel,
- qualifizierte Mitarbeiter und dokumentierte Fortbildung derselben,
- ständiger Bereitschaftsdienst,
- eine jederzeit zugängliche, übersichtliche und
feuersichere Bestandsverwahrung der Vorsorgeverträge und
der dazu gehörenden Unterlagen.
- Bereitschaft zur Durchführung von Sozialbestattungen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Beteiligten
- Der Bundesverband ist verpflichtet und berechtigt,
- das Ansehen des Markenzeichens zu wahren und zu fördern
und den dafür benötigten Finanz- und Personalbedarf
aus den Lizenzgebühren aufzubringen,
- bei unbefugtem Gebrauch oder Mißbrauch des Markenzeichens
alle ihm vertraglich wie auch gesetzlich zustehenden Ansprüche
außergerichtlich wie auch gerichtlich geltend zu machen,
- die Einhaltung der Bestimmungen dieser Markenzeichensatzung
und der Lizenzbedingungen durch jeden Lizenznehmer im Abstand
von fünf Jahren in geeigneter Weise zu überprüfen.
- Der Lizenznehmer ist verpflichtet,
- zur ständigen und uneingeschränkten Einhaltung
der Lizenzbedingungen,
- das Markenzeichen gut sichtbar in und an seinen Geschäftsräumen
anzubringen und die Verleihungsurkunde öffentlich einsehbar
zu machen;
- alle zur Nachprüfung der Voraussetzungen für
die Erteilung der Lizenz erforderlichen Angaben und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen und Betriebsüberprüfungen
durch den Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. zu dulden;
- an den Bundesverband eine einmalige Ausfertigungsgebühr
für die Lizenzurkunde sowie jährliche Lizenzgebühren
zu zahlen. Die Lizenzgebühren werden von der Mitgliederversammlung
des Bundesverbandes festgelegt.
- dem Bundesverband als Markenzeichenstelle zur Eintragung
in die Markenzeichenrolle Änderungen des Personenstandes,
des Geschäftssitzes und des/der Namen und der Anschrift/en
des/der Gewerbeinhaber sowie ein etwaiges Ausscheiden des
Inhabers oder des Mitarbeiters, der die Prüfung zum
fachgeprüften Bestatter nach § 42 der Handwerksordnung
bestanden hat bzw. dieser gleichgestellt wurde, aus dem
in der Lizenzurkunde aufgeführten Bestattungsunternehmen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen;
- dem Bundesverband den Austritt aus dem Bestatterverband
des jeweiligen Landes unverzüglich anzuzeigen.
- Die Bestatterverbände der einzelnen Länder und
die Lizenznehmer dürfen Klage wegen Verletzung des Markenzeichens
nur mit Zustimmung des Bundesverbandes erheben. Verstöße
gegen Bestimmungen dieser Satzung wie auch gegen die Lizenzbedingungen
sind dem Bundesverband schriftlich anzuzeigen
- Der Entzug der Lizenz durch den Bundesverband ist im
Falle grober Verstöße gegen diese Markenzeichensatzung
auch ohne vorhergehende Abmahnung sowie bei Verzug des
Lizenznehmers bei der Zahlung von Lizenzgebühren
nach Erinnerung zulässig.
§ 7
Lizenzverfahren
- Dem Antrag auf Verleihung des Markenzeichens ist eine beglaubigte
Handelsregisterablichtung (nicht älter als sechs Wochen)
beizufügen, bei im Handelsregister nicht eingetragenen
Antragstellern eine beglaubigte Kopie der Gewerbeanmeldung nebst
Empfangsbescheinigung gemäß § 14 Abs.1 und §
15 Abs.1 der Gewerbeordnung sowie eine beglaubigte Kopie der
Prüfungsbescheinigung der zuständigen Handwerkskammer
oder der Gleichstellungsbescheinigung über die berufliche
Qualifikation.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung ist innerhalb von vier
Wochen seit Zustellung eine Beschwerde zulässig, über
die vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht
des Bundesverbandes entscheidet.
- Die Lizenzbeantragung ist mit einer Bearbeitungsgebühr,
die Lizenzerteilung mit einer jährlich zu zahlenden Eintragungsgebühr
verbunden, deren Höhe der Bundesverband festlegt.
- Die Urkunde über die Berechtigung zum Führen des
Markenzeichens wird vom Bundesverband ausgefertigt und dem Lizenznehmer
zur Verfügung gestellt. Die Urkunde verbleibt auch nach
Übergabe im Eigentum des Bundesverbandes. In der Urkunde
ist der Name des Lizenznehmers sowie die Nummer der Markenzeichenrolle,
unter der das Unternehmen beim Bundesverband eingetragen wurde,
angegeben.
- Nach Erteilung der Lizenz ist der Lizenznehmer verpflichtet,
alle Veränderungen des Sachverhaltes, der bei Erteilung
der Lizenz gegeben war, gemäß der Zeichensatzung
und dieser Lizenzbedingungen umgehend unaufgefordert dem Bundesverband
zu melden.
- Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sich zur Schlichtung von
Streitigkeiten aus dieser Satzung vor Beschreitung des ordentlichen
Rechtsweges an das Schiedsgericht des Bundesverbandes zu wenden.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sich zur Schlichtung von
Streitigkeiten aus dieser Satzung vor Beschreitung des ordentlichen
Rechtsweges an das Schiedsgericht des Bundesverbandes zu wenden.
- Die Lizenz erlischt ohne weitere Erklärung, wenn die
Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr vorliegen.
- Das Markenzeichen kann durch den Bundesverband jederzeit
entzogen oder durch den Lizenznehmer mit einer Frist von drei
Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung
und der Entzug sind schriftlich zu erklären. Eintragungen
und Löschungen in der Markenzeichenrolle des Bundesverbandes
werden im Mitgliedsorgan des Bundesverbandes veröffentlicht.
- Nach dem Ende der Lizenz zur Führung des Markenzeichens
durch Entzug, Kündigung oder einem sonstigen Grund sind
spätestens innerhalb von 30 Tagen die Lizenzurkunde und
alle weiteren, im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe zur Verfügung
gestellten Unterlagen an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes
zurückzugeben oder deren Verlust glaubhaft zu machen. In
der gleichen Frist ist das Markenzeichen von allen Stellen,
an denen es verwendet wurde, zu entfernen.
§ 8
Verwarnung und Lizenzentzug
- Die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes und jeder Lizenznehmer
sind verpflichtet, etwaigen Mißbrauch des Markenzeichens
sowie Verstöße gegen die Markenzeichensatzung dem
Bundesverband zur Einleitung von Gegenmaßnahmen anzuzeigen.
Mißbrauch oder Verstöße werden u.a. durch folgende
Maßnahmen geahndet:
- Abmahnung bei Markenzeichenmißbrauch und Einforderung
von strafbewehrten Unterlassungserklärungen;
- Aussprechen von Verwarnungen und Geldbußen bis zur
Höhe von 30.000,00 € gegen Lizenznehmer;
- Entziehung der Lizenz zur Verwendung des Markenzeichens.
- Fühlt sich ein Lizenznehmer zu Unrecht verwarnt oder von
der Berechtigung zur Führung des Markenzeichens ausgeschlossen,
so steht ihm gegen die Entscheidung des Bundesverbandes die Beschwerde
bei dem Schiedsgericht des Bundesverbandes zu. Die Beschwerde
ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Zustellung der
Verwarnung oder des Ausschlusses einzureichen.
§ 9
Überprüfung des Lizenznehmers
- Unter Bezug auf § 6 Abs. 1 c) überprüft der
Bundesverband und in seinem Auftrag die Bestatterverbände
der einzelnen Länder den Lizenznehmer regelmäßig.
Die Überprüfung findet durch zwei verbandsangehörige
Bestatter, deren Bestattungsunternehmen Lizenznehmer sind, statt,
von denen mindestens einer einem anderen Landesverband als der
zu überprüfende Lizenznehmer angehören muss.
Jeder Bestatterverband benennt zwei Prüfer, die der Bundesverband
für drei Jahre bestellt; die einmalige Wiederbestellung
ist möglich.
- Jeder Lizenznehmer kann im Zeitraum von 5 Jahren nur einmal
überprüft werden. Die Prüfung legt der Bundesverband
nach objektiven Kriterien fest und teilt dem Lizenznehmer mindestens
vier Wochen im Voraus den Zeitpunkt der Überprüfung
mit.
- Inhalt der Prüfung sind die persönlichen, fachlichen
und betrieblichen Voraussetzungen, die anhand der als Anlage
angefügten Liste überprüft werden.
- Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll
zu erstellen, das der Lizenznehmer und der Bundesverband erhält.
Die Prüfer sind berechtigt, im Wege einer Nachprüfung
die Beseitigung festgestellter Mängel zu prüfen.
- Die Kosten der Überprüfung trägt der Bundesverband.
§ 10
Übergangsvorschriften
Die Satzung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
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